Die VKS, die Mitarbeiter:innen der VKS und die von der VKS beauftragten Prüfgesellschaften sind verpflichtet, über alles, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in Erfahrung bringen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
Die oben genannten Verschwiegenheitspflichten gelten für alle zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten; jedoch nicht, soweit damit Verpflichtungen aus Verträgen, Gesetzen, Verordnungen und / oder Bescheiden erfüllt werden. Daten der Systemteilnehmer können daher durch die VKS an die SVS, an weitere Prüfgesellschaften (für zukünftige Prüfungen im Auftrag der VKS) sowie an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft übermittelt werden.