Verschwiegenheits- und Gleichbehandlungspflicht

Verschwiegenheitspflicht

Die VKS, die Mitarbeiter der VKS und die von der VKS beauftragten Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschafts-prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, über alles, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in Erfahrung bringen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne des Wirtschafts-treuhandberufsgesetzes (WTBG) unterliegen die von der VKS beauftragten Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschafts-prüfungs­gesellschaften darüber hinaus gemäß § 91 WTBG der Verschwiegenheitspflicht.

Die oben genannten Verschwiegenheitspflichten gelten für alle zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten jedoch nicht, soweit damit Verpflichtungen aus Verträgen, Gesetzen, Verordnungen und / oder Bescheiden erfüllt werden. Daten der Systemteilnehmer können daher durch die VKS an die SVS, an weitere Wirtschaftsprüfer (für zukünftige Prüfungen im Auftrag der VKS) sowie an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) übermittelt werden.

Gleichbehandlungspflicht

Durch einheitliche Prüfungshandlungen wird sichergestellt, dass im Zuge der Prüfung alle Systemteilnehmer gleich behandelt werden.